Der Beschuldigte befand sich – aufgrund anderer Verfahren – während des Strafvollzugs auf Entzug und ist nach eigenen Angaben nunmehr seit rund 1 ½ Jahren «clean» (Protokoll, S. 8), was in Anbetracht seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 21. März 2024, hinsichtlich welcher er angegeben hatte, aufgrund der Drogen straffällig geworden zu sein, fraglich erscheint. Die Drogenabhängigkeit des Beschuldigten kann jedoch ohnehin nicht als Rechtfertigung für seine schlechte berufliche und finanzielle Integration dienen. Der Beschuldigte war mehrere Jahre drogenabhängig und arbeitslos und hätte damit genügend Zeit gehabt, die - 23 -