Der Beschuldigte hat in Z._____ eine EBA-Lehre als Automobilassistent begonnen, diese jedoch sechs Monate vor Lehrende abgebrochen (Protokoll, S. 3; VA act. 1185 f.) und verfügt in der Schweiz somit über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Anschliessend arbeitete er als Hilfskoch im Restaurant I._____ in R._____. Während dieser Zeit konsumierte er nach eigenen Angaben keine Drogen, gab diesen Job jedoch schliesslich dennoch aufgrund seines Drogenkonsums auf.