während derer sich die massgeblichen Umstände ändern können, ist eine definitive Beurteilung der Durchführbarkeit der Landesverweisung im Urteilszeitpunkt regelmässig nur dann möglich, wenn vor der Landesverweisung nicht vorerst eine unbedingte Strafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme von nicht bloss geringer Dauer zu vollziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 455 E. 9).