5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66abis StGB; sog. nicht obligatorische Landesverweisung). Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt und von der Vorinstanz nicht geprüft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung abzusehen.