In einer Gesamtbetrachtung würde sich deshalb eine Erhöhung der Busse um mind. Fr. 1'000.00 rechtfertigen. Eine Erhöhung in diesem Umfang ist jedoch – auch bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe – aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen, da selbst unter vollständigem Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von Fr. 300.00 die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 3'500.00 deutlich überschritten würde. Ausführungen zu den weiteren Übertretungen können somit unterbleiben, auch wenn unter Beachtung der Vielzahl der weiteren Übertretungen eine erheblich höhere Busse auszufällen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).