Zwar hat der Beschuldigte durch die unbefugte Verwendung der Kreditkarte in den obgenannten Fällen jeweils vergleichsweise geringfügige Beträge erhältlich gemacht. Insoweit diesem Umstand aber bereits dadurch Rechnung getragen worden ist, dass er nicht wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB, einem Verbrechen, sondern wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, also einer blossen Übertretung, verurteilt worden ist, können sich die niedrigen Deliktsbeträge bei der Bemessung der angemessenen Einzelbussen nicht nochmals verschuldensmindernd auswirken.