4.8.3. Hinsichtlich der geringfügigen betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffer 3.1: Bezug von Fr. 100.00 vom 3. Februar 2022 15:35 Uhr, Anklageziffer 3.3 [4 Vorfälle] sowie Anklageziffer 3.4 [8 Vorfälle]) ist aufgrund des jeweils neu zu fassenden Vorsatzes jede einzelne Verwendung einer Kreditkarte zur unbefugten Bezahlung bzw. zum unbefugten Bargeldbezug als separate Handlung anzusehen, ohne dass diesbezüglich von einer rechtlichen oder natürlichen Handlungs- oder Tateinheit auszugehen wäre. Zwar hat der Beschuldigte durch die unbefugte Verwendung der Kreditkarte in den obgenannten Fällen jeweils vergleichsweise geringfügige Beträge erhältlich gemacht.