Weiter konsumierte der Beschuldigte am 28. Mai 2021 0.2 Gramm Heroin durch Rauchen, zwischen dem 29. Mai 2021 bis 3. Juli 2021 täglich Heroin von unbekannter Menge durch Rauchen (insgesamt 3 Gramm) sowie am 5. Dezember 2021 wiederum 5 bis 10 Gramm Heroin durch Rauchen (Anklageziffer 9 Spiegelstriche 1 bis 4). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10.5.3) wurde dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 28. Mai 2021 bis zum 5. Juli 2022 kein Drogenkonsum vorgeworfen, weshalb ein solcher auch nicht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden darf (Art. 9 Abs. 1 StPO).