Der Beschuldigte hat am 1. August 2021 im Parkhaus «H._____» in Y._____ insgesamt zwischen 5 und 10 Gramm Heroin durch Rauchen konsumiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Heroin um eine harte Droge handelt, deren Konsum gegenüber dem einmaligen Konsumenten von Cannabis nicht privilegiert werden soll. Es rechtfertigt sich somit – auch aufgrund der erheblichen Menge an Heroin – die Einsatzstrafe im Einklang mit der im