Beschuldigte für eine am 6. Juli 2022 begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden ist, auszufällen. 4.8.2. Die Einsatzbusse ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG vom 1. August 2021 (Heroinkonsum durch Rauchen) als – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerstes Delikt festzusetzen, wozu sich Folgendes ergibt: