sich sowohl hinsichtlich seiner Drogenabstinenz als auch seiner neu begonnenen Arbeitsstelle – er befindet sich noch in der Probezeit – dauerhaft bewähren wird. Dies erscheint denn auch durchaus fraglich, nachdem er bereits früher Arbeitsstellen aufgrund des wiederkehrenden Drogenkonsums aufgegeben hatte. Insgesamt bestehen bei einer Gesamtwürdigung ganz erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, so dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.