Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Dies umso mehr, als dass er auch nach den vorliegend zu beurteilenden Taten in sehr erheblichem Masse und zudem u.a. gewerbsmässig weiterdelinquiert hat, so dass er als uneinsichtiger und unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint (siehe insbesondere Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. März 2024). Diesen Umstand vermag auch die alleinige Tatsache, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben nunmehr nicht mehr drogenabhängig ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Protokoll, S. 8; Beilagen Berufungsverhandlung) – was durchaus positiv zu würdigen ist – nicht aufzuwiegen, zumal sich erst noch weisen muss, ob er