4.6. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3). Es erübrigt sich deshalb, für die zwischen dem zweiten und dem vierten Strafbefehl begangenen Straftaten (Anklageziffern 1.5, 1.7 bis 1.12, 1.14, 1.15, 2.3 bis 2.5, 4, 5, 6) eine weitere Zusatzstrafe auszusprechen, da das vorinstanzlich insgesamt ausgesprochene Strafmass bereits mit der Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).