Seit Oktober 2024 ist er wieder arbeitstätig, wobei er mit einem Pensum von täglich ca. 3 Stunden begann, dieses im November 2024 auf täglich ca. 6 bis 7 Stunden und im Dezember auf ein Vollzeitpensum hat erhöhen können. Aussergewöhnliche Umstände, die eine besondere Strafempfindlichkeit begründen würden, liegen damit jedoch nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus. 4.5.5. Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte für die vor dem zweiten Strafbefehl begangenen Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen.