und der damit einhergehenden klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen. Die teilweise erst später erfolgten Geständnisse haben die Strafverfolgung nicht merklich erleichtert und sind daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, was sich eindrücklich daran zeigt, dass er später sogar noch intensiver delinquiert hat (siehe z.B. die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls).