Der Beschuldigte war zwar teilweise geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der teilweise festgestellten Fingerabdrücke, DNA- Spuren sowie auch des vereinzelten Mitführens des Deliktguts bei Kontrollen durch die Polizei (vgl. bspw. UA act. 294; UA act. 405, 407 etc.) - 16 -