4.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies im relevanten Beurteilungszeitpunkt keine bzw. für die Taten nach dem 9. Dezember 2021 bloss eine geringfügige Geldstrafe als Vorstrafe auf, was sich nur sehr leicht straferhöhend auswirken kann, zumal eine Vorstrafe bei der Täterkomponente nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen ist (BGE 136 IV 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Da sein negatives Nachtatverhalten bereits in den anderen Zeitabschnitten zu berücksichtigen ist, wirkt sich dieser Umstand für den vorliegenden Zeitabschnitt nicht zusätzlich straferhöhend aus.