Die Art und Weise der Tatbegehung und die monetären Beweggründe, die jedem Vermögensdelikt immanent sind, wirken sich neutral aus. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das auch unter Berücksichtigung seiner Drogensucht nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen (siehe dazu oben). Eine leichte Strafminderung ist dort vorzunehmen, wo es bei einem Versuch geblieben ist. Insgesamt erscheinen für die einzelnen (versuchten) Diebstähle – bei isolierter Betrachtung – Einzelstrafen von je einem bis zwei Monaten angemessen, in erster Linie abhängig von den erbeuteten bzw. zu erbeuten beabsichtigten Vermögenswerten.