geringfügiger Vermögenswerte beschränkt hatte, sondern er sich möglichst viel erhofft hatte (siehe dazu oben) – bei vergleichsweise geringen Deliktsbeträgen geblieben. Gerade der Umstand, dass der Beschuldigte nicht nur Bargeld, sondern u.a. auch AirPods gestohlen hat, zeigt auf, dass er nicht nur auf der Suche nach Bargeld war, sondern alles mitnahm, wovon er ausgegangen ist, dass sich daraus Geld machen liesse.