Der Gesamtschuldbeitrag der Sachbeschädigung erscheint jedoch insoweit als geringer, als die Sachbeschädigung dem nachfolgenden Diebstahl (siehe dazu unten), dem eigentlichen Handlungsziel des Beschuldigten, gedient hat. Damit rechtfertigt sich für die Sachbeschädigung eine angemessene Erhöhung um 2 Monate auf 7 Monate Freiheitsstrafe. 4.5.3.3. Hinsichtlich der (versuchten) Diebstähle gemäss Art. 139 StGB ergibt sich Folgendes: Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).