Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Sachbeschädigungen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in keinem engen Zusammenhang zu den begangenen Missbräuchen einer Datenverarbeitungsanlage (siehe dazu oben) steht. Der Gesamtschuldbeitrag der Sachbeschädigung erscheint jedoch insoweit als geringer, als die Sachbeschädigung dem nachfolgenden Diebstahl (siehe dazu unten), dem eigentlichen Handlungsziel des Beschuldigten, gedient hat.