Die Art und Weise des Vorgehens ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Hinsichtlich der Beweggründe und dem nicht unerheblichen Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte auch hinsichtlich der Sachbeschädigung verfügte, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Sachbeschädigung mit direktem Vorsatz gehandelt, was jedoch den Normalfall darstellt und das Verschulden nicht erhöht und sich somit neutral auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.6). Unter Verschuldensgesichtspunkten neutral zu berücksichtigen ist auch, dass die Sachbeschädigung nicht das primär vom