144 Abs. 3 StGB, von welchem erst ab einem Schaden von Fr. 10'000.00 auszugehen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), vor. Mit Blick auf die vom Grundtatbestand der Sachbeschädigung erfassten Schadenssummen ist von einem noch vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen.