Die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB gehört zu den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen im Sinne des Zweiten Titels der Besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Durch Art. 144 StGB wird die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache geschützt, wobei neben dem Eigentum (und damit einhergehend dem Vermögen) auch Gebrauchs- oder Nutzungsrechte mitumfasst werden (SIMMLER/SELMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 44 StGB).