von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die beiden betrügerischen Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage unter sich in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen, entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag der zweiten Missbrauchshandlung zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um einen Monat auf 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.5.3.2. Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB (Anklageziffer 2.1) ergibt sich Folgendes: