Was die Art und Weise des Vorgehens, die Beweggründe und das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten betrifft, kann auf die obigen Erwägungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Insgesamt ist hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vom 3. Februar 2022 (unbefugter Bezug von Fr. 500.00 gemäss Anklageziffer 3.1) von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe - 13 -