4.5.3. Diese Einsatzstrafe ist für den weiteren betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (unbefugter Bezug von Fr. 500.00 vom 3. Februar 2022 gemäss Anklageziffer 3.1), die Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.1) und die (versuchten) Diebstähle (Anklageziffern 1.1 bis 1.4, 1.6, 1.13) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 4.5.3.1. Hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vom 3. Februar 2022 (unbefugter Bezug von Fr. 500.00) ergibt sich Folgendes: