Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher betrügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch vergleichsweise leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.