seine Arbeit gerade aufgrund der Drogensucht aufgegeben (VA act. 1186) und sich für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen anderer zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).