Die Vorgehensweise des Beschuldigten, welcher um 15:35 Uhr, also bloss 3 Minuten vor dieser Tat, mit derselben Maestro-Karte bereits Fr. 100.00 sowie um 15:36 Uhr Fr. 500.00 am Bancomaten an der V-Strasse in U._____ abhob (siehe nachstehend), zeigt die kriminelle Energie, welche er an den Tag gelegt hat, indem er zum Ausreizen des Bezugslimits der Maestro-Karte mit einem geringfügigen Betrag begonnen hatte und sich schliesslich bis zum vorliegenden Betrag von Fr. 1'000.00 steigerte. Insgesamt ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.