Der Beschuldigte hat am 3. Februar 2022 um 15:38 Uhr mit einer zuvor aus einem Personenwagen entwendeten Maestro-Karte am Bancomaten im F._____, T-Strasse, U._____, unbefugt Fr. 1'000.00 abgehoben und dadurch die G._____ AG in diesem Umfang am Vermögen geschädigt. Dieser Betrag ist – auch mit Blick auf die damaligen knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – nicht zu bagatellisieren, zumal er deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB liegt.