4.5.2. Die Einsatzstrafe ist für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (unrechtmässiger Bezug von Fr. 1'000.00 vom 3. Februar 2022 gemäss Anklageziffer 3.1) als qua Strafrahmen und konkretem Verschulden schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 11 -