(teilweiser) retrospektiver Konkurrenz vor. Die Gleichartigkeit der Strafen zum zweiten bzw. vierten Strafbefehl ist vorliegend gegeben, da der Beschuldigte in diesen beiden Strafbefehlen jeweils zu Freiheitsstrafen (und beim zweiten Strafbefehl zusätzlich zu einer Busse) verurteilt worden ist und auch für die neu zu beurteilenden Vergehen bzw. Verbrechen ausschliesslich Freiheitsstrafen sowie für die Übertretungen von Gesetzes wegen Bussen auszufällen sind.