Insbesondere der gewerbsmässige Diebstahl (Begehungszeitraum vom 1. März 2023 bis 12. September 2023) ist dabei negativ hervorzuheben. Sein Verhalten lässt auf eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und eine Unbelehrbarkeit schliessen. Unter diesen Umständen ist von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe auszugehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), weshalb für sämtliche alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bewehrten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.