Die genannten Verurteilungen als auch die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Straftaten zeigen eindrücklich, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde und sich weder durch die Ausfällung von Geld- noch (unbedingten) Freiheitsstrafen hat beeindrucken lassen. Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte weiterhin delinquierte, selbst nachdem er mit Urteil der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden war. Insbesondere der gewerbsmässige Diebstahl (Begehungszeitraum vom 1. März 2023 bis 12. September 2023) ist dabei negativ hervorzuheben.