Auch wenn es sich bei den genannten Verurteilungen nicht um Vorstrafen handelt, so betreffen sie das Nachtatverhalten, welches im Rahmen der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe mitzuberücksichtigen ist. Die genannten Verurteilungen als auch die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Straftaten zeigen eindrücklich, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde und sich weder durch die Ausfällung von Geld- noch (unbedingten) Freiheitsstrafen hat beeindrucken lassen.