4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter -9- und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Tatbestand des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sehen als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Sachbeschädigung wird alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.