Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 [in Bezug auf Personenwagen AG ccc], 1.3 bis 1.15) sowie des mehrfachen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 [je ein Diebstahlversuch bei den Personenwagen AG aaa, AG bbb sowie dem unbekannten Personenwagen auf Parkfeld 66], sowie 1.2) schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.