aussen sichtbare geringfügige Vermögenswerte zu behändigen, sondern hat er die betroffenen Fahrzeuge – teilweise, nachdem er diese gewaltsam aufgebrochen hatte – jeweils durchsucht. Dabei soll er beim Diebstahl gemäss Anklageziffer 1.15 u.a. Bargeld im Umfang von mehr als Fr. 2'000.00 entwendet haben. Dass die Deliktsbeträge bei den weiteren angeklagten Diebstählen jeweils unter Fr. 300.00 gelegen haben, war mithin nicht dem Willen des Beschuldigten, sondern dem blossen Umstand geschuldet, dass sich in den Autos, die er bei den Diebstählen unter der Anklageziffern 1.1 bis 1.14 geöffnet bzw. aufgebrochen hatte, kein Bargeld oder andere geldwerte Gegenstände von höherem Wert befunden hatten.