Bereits die zur Finanzierung seines Drogenkonsums benötigten Mittel sprechen dafür, dass sich der Beschuldigte, der damals keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist, mit den Diebstählen im Rahmen einer eigentlichen Beschaffungskriminalität jeweils eine möglichst hohe Beute erhofft hatte, ging es ihm doch darum, auf eine aus seiner Sicht einfache Art und Weise rasch zu genügenden Mitteln für den Kauf von Drogen zu kommen. Die Annahme, er habe die Diebstähle bewusst auf Fahrzeuge beschränkt, hinsichtlich welcher zum vornherein festgestanden hätte, dass sich darin nur geringfügige Vermögenswerte im Sinne der Rechtsprechung befinden