Der Beschuldigte hat während des Verfahrens zwar keine Angaben zum beabsichtigten Deliktsgut und dessen Höhe gemacht und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat er die Aussage verweigert (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 6). Auf seinen (Eventual-)Vorsatz kann jedoch aufgrund der äusseren Umstände geschlossen werden. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung in hohem Masse drogenabhängig. Nach eigenen Angaben hat er bis zu vier Gramm Heroin pro Tag konsumiert (Protokoll, S. 4;