3.5. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass der Vorsatz des Beschuldigten bei den vorliegenden Taten – wobei sich die nachfolgenden Ausführungen aufgrund der jeweils sehr ähnlichen Vorgehensweise auf sämtliche Taten gemäss den Anklageziffern 1.1 bis 1.15 beziehen – nicht bloss auf einen geringfügigen Vermögenswert gerichtet gewesen sein konnte: