3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die (versuchten) Diebstähle gemäss Anklageziffern 1.1 bis 1.15 begangen hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er mit einem grösseren Betrag habe rechnen können und macht geltend, der subjektive Tatbestand sei bloss auf einen geringen Vermögenswert gerichtet gewesen, weshalb die Privilegierung zur Anwendung komme (Art. 172ter StGB). Umstritten ist somit, worauf der (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten bei den jeweiligen Taten gerichtet war.