3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffern 1.1 bis 1.15 des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig gesprochen (Anklageziffern 1.1 [je ein Diebstahlversuch bei den Personenwagen AG aaa, AG bbb sowie dem unbekannten Personenwagen auf Parkfeld 66] sowie 1.2 bezüglich des versuchten Diebstahls) und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, sich grösstmöglich zu bereichern, um seine Drogensucht zu finanzieren. Der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.