___ AG mündlich mitgeteilt, nachdem er sich im Parkhaus verdächtig verhalten hatte, woraufhin die Polizei ihn angehalten und mitgenommen hatte (UA act. 877 f.). Das hat der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. Januar 2023 so anerkannt und ihm war auch bewusst, dass er sich unrechtmässig im Parkhaus aufgehalten hatte (UA act. 899, Fragen 8, 10 und 15). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.