Mithin hat er das Parkhaus bewusst und gewollt zu einem anderen als dem vom Berechtigten bestimmten Zweck betreten, womit er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen dessen Willen gehandelt und das Hausrecht verletzt hat, zumal er sich hinsichtlich des mutmasslichen Drogenkonsums nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (BGE 108 IV 33 E. 5b). Andererseits wurde ihm das Hausverbot – auch wenn es vorliegend gar keines solchen bedurft hätte – bereits am 25. August 2022 durch D._____ im Namen der E._____ AG mündlich mitgeteilt, nachdem er sich im Parkhaus verdächtig verhalten hatte, woraufhin die Polizei ihn angehalten und mitgenommen hatte (UA act.