der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs bereits dadurch erfüllt, dass er sich in das Parkhaus begeben hatte, ohne Lenker oder Mitfahrer eines dort abgestellten Fahrzeuges zu sein. Mithin hat er das Parkhaus bewusst und gewollt zu einem anderen als dem vom Berechtigten bestimmten Zweck betreten, womit er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen dessen Willen gehandelt und das Hausrecht verletzt hat, zumal er sich hinsichtlich des mutmasslichen Drogenkonsums nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (BGE 108 IV 33 E. 5b).