2.4. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er sich zum angeklagten Zeitpunkt im Parkhaus «B._____» aufgehalten hat, mutmasslich um dort Drogen zu konsumieren. Entgegen dem Beschuldigten spielt es unter den vorliegenden Umständen für die Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs keine Rolle, ob ihm das Hausverbot schriftlich zugestellt worden ist. Denn einerseits hat -5-