Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Wo bestimmte Bereiche dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, begeht derjenige einen Hausfriedensbruch, welcher zu einem anderen Zweck in sie eindringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 108 IV 33 E. 5b). Der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB ist ein Antragsdelikt. Der entsprechende Strafantrag wurde gestellt (UA act. 878).