2.3. Den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt, wer u.a. gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in einen geschützten räumlichen Bereich eindringt. Subjektiv muss der Täter im Wissen darum handeln, dass der Wille des Berechtigten mindestens möglicherweise einem Betreten des Raumes entgegensteht, und es braucht seinen Willen bzw. die Inkaufnahme, trotzdem in den Bereich einzudringen.